Liebe Mitglieder,
Gerätetraining findet in kleinen Gruppen von max. 6 Personen statt.
Bitte nur mit Anmeldung!
23.10.22
Liebe Mitglieder, aufgrund von steigenden Infektionszahlen, möchten wir Euch bitten, mit Erkältungssymptomen nicht zum Training zu erscheinen.
Eine Erkältung/grippaler Infekt unterscheidet sich nicht von den Symptomen einer Coronainfektion.
Danke für euer Verständnis.
Aktuelle Coronaschutzverordnung:
Es gilt weiterhin die am 03.04.2022 in Kraft getretene Coronaschutzverordnung in NRW, in dieser die Vorgaben des bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetzes auch für NRW angewandt wurden. Sowohl die 3G- als auch die 2Gplus-Zugangsbeschränkungen sowie die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen sind entfallen. Damit unterliegt der (Reha-) Sportbetrieb weitestgehend keinerlei Beschränkungen.
Wir möchten dennoch auf die weiterhin hohen Inzidenzzahlen in NRW verweisen und in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten aufzeigen, die alle Vereine zur weiteren Eindämmung der Infektionszahlen nutzen können:
• Eigenverantwortlichkeit übernehmen und sich selbst sowie andere möglichst keiner unangemessenen Infektionsgefahr aussetzen.
• AHA – Regeln beachten (Abstand/Hygieneregeln/Maske/Lüften).
• Hygienekonzepte aufrecht halten.
19.07.22
Aktuelle Coronaschutzverordnung:
Es gilt weiterhin die am 03.04.2022 in Kraft getretene Coronaschutzverordnung in NRW, in dieser die Vorgaben des bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetzes auch für NRW angewandt wurden. Sowohl die 3G- als auch die 2Gplus-Zugangsbeschränkungen sowie die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen sind entfallen. Damit unterliegt der (Reha-) Sportbetrieb weitestgehend keinerlei Beschränkungen.
Wir möchten dennoch auf die weiterhin hohen Inzidenzzahlen in NRW verweisen und in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten aufzeigen, die alle Vereine zur weiteren Eindämmung der Infektionszahlen nutzen können:
• Eigenverantwortlichkeit übernehmen und sich selbst sowie andere möglichst keiner unangemessenen Infektionsgefahr aussetzen.
• AHA – Regeln beachten (Abstand/Hygieneregeln/Maske/Lüften).
• Hygienekonzepte aufrecht halten.
29.04.-15.05.22
Weiterhin 3G: Für die Teilnahme der gemeinsamen Sportausübung (Innen und außen) gilt die sogenannte 3G-Regelung.
Personen ab 18 Jahren müssen über eine wie untenstehend definierte Immunisierung oder eine Negativtestung verfügen.
Definition einer Immunisierung:
- Nachweis einer zweiten Covid19 Schutzimpfung (14 Tage nach der zweiten Impfung, unabhängig vom Impfstoff)
oder
- Nachweis einer Covid19 Genesung (mindestens 27 Tage und bis zu 90 Tagen nach der Genesung)
Definition einer Testung:
· Nachweis eines negativen Ergebnisses eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines maximal 48 Stunden alten PCR-Testes einer anerkannten Teststelle.
· Ersatzweise kann auch ein Schnelltest unter der Aufsicht und Dokumentation einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person durchgeführt werden. Hierbei entstehender Abfall ist gesondert zu entsorgen und der zu testenden Person der Zutritt erst nach einer Negativtestung zu erlauben.
· Bei volljährigen Schülerinnen und Schüler kann der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt.
Ausnahmeregelungen:
- Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen maximal 24 Stunden zurückliegendem negativen Antigen-Schnelltest einer offiziell anerkannten Teststelle oder einen maximal 48 Stunden zurückliegendem negativen PCR-Test verfügen
Maskenpflicht
· Ausgenommen der Duschen und der Sportausübung für die Sportreibenden in Innenräumen gilt durchweg die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske.
· Ausnahme: maximal 1000 gleichzeitig anwesenden Personen, die alle die 2G-Plus-Regelung erfüllen.
Kinder bis zum Schuleintrittsalter sind generell von der Maskenpflicht ausgenommen. Bei Kindern bis einschließlich 12 Jahren kann die medizinische Maske durch eine Alltagsmaske ersetzt werden. Empfohlen wird die Nutzung einer FFP2-Maske.
03.04.22-30.04.22
Für die Teilnahme der gemeinsamen Sportausübung (Innen und außen) gilt die sogenannte 3G-Regelung.
Personen ab 18 Jahren müssen über eine wie untenstehend definierte Immunisierung oder eine Negativtestung verfügen.
Definition einer Immunisierung:
- Nachweis einer zweiten Covid19 Schutzimpfung (14 Tage nach der zweiten Impfung, unabhängig vom Impfstoff)
oder
- Nachweis einer Covid19 Genesung (mindestens 27 Tage und bis zu 90 Tagen nach der Genesung)
Definition einer Testung:
· Nachweis eines negativen Ergebnisses eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines maximal 48 Stunden alten PCR-Testes einer anerkannten Teststelle.
· Ersatzweise kann auch ein Schnelltest unter der Aufsicht und Dokumentation einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person durchgeführt werden. Hierbei entstehender Abfall ist gesondert zu entsorgen und der zu testenden Person der Zutritt erst nach einer Negativtestung zu erlauben.
· Bei volljährigen Schülerinnen und Schüler kann der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt.
Ausnahmeregelungen:
- Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen maximal 24 Stunden zurückliegendem negativen Antigen-Schnelltest einer offiziell anerkannten Teststelle oder einen maximal 48 Stunden zurückliegendem negativen PCR-Test verfügen
Maskenpflicht
· Ausgenommen der Duschen und der Sportausübung für die Sportreibenden in Innenräumen gilt durchweg die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske.
· Ausnahme: maximal 1000 gleichzeitig anwesenden Personen, die alle die 2G-Plus-Regelung erfüllen.
Kinder bis zum Schuleintrittsalter sind generell von der Maskenpflicht ausgenommen. Bei Kindern bis einschließlich 12 Jahren kann die medizinische Maske durch eine Alltagsmaske ersetzt werden. Empfohlen wird die Nutzung einer FFP2-Maske.
04.03.22 Neuregelung
Für die Teilnahme der gemeinsamen Sportausübung (Innen und außen) gilt die sogenannte 3G-Regelung.
Personen ab 18 Jahren müssen über eine wie untenstehend definierte Immunisierung oder eine Negativtestung verfügen.
Definition einer Immunisierung:
- Nachweis einer zweiten Covid19 Schutzimpfung (14 Tage nach der zweiten Impfung, unabhängig vom Impfstoff)
oder
- Nachweis einer Covid19 Genesung (mindestens 27 Tage und bis zu 90 Tagen nach der Genesung)
Definition einer Testung:
· Nachweis eines negativen Ergebnisses eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines maximal 48 Stunden alten PCR-Testes einer anerkannten Teststelle.
· Ersatzweise kann auch ein Schnelltest unter der Aufsicht und Dokumentation einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person durchgeführt werden. Hierbei entstehender Abfall ist gesondert zu entsorgen und der zu testenden Person der Zutritt erst nach einer Negativtestung zu erlauben.
· Bei volljährigen Schülerinnen und Schüler kann der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt.
Ausnahmeregelungen:
- Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen maximal 24 Stunden zurückliegendem negativen Antigen-Schnelltest einer offiziell anerkannten Teststelle oder einen maximal 48 Stunden zurückliegendem negativen PCR-Test verfügen
Maskenpflicht
· Ausgenommen der Duschen und der Sportausübung für die Sportreibenden in Innenräumen gilt durchweg die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske.
· Ausnahme: maximal 1000 gleichzeitig anwesenden Personen, die alle die 2G-Plus-Regelung erfüllen.
Kinder bis zum Schuleintrittsalter sind generell von der Maskenpflicht ausgenommen. Bei Kindern bis einschließlich 12 Jahren kann die medizinische Maske durch eine Alltagsmaske ersetzt werden. Empfohlen wird die Nutzung einer FFP2-Maske.
13.01.22-09.02.22
In Hallen/Räumlichkeiten besteht die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen (ausgenommen: Duschen und eigentliche Sportfläche)
Auswirkungen auf den Rehabilitationssport
Für Sportangebote und somit auch den Rehabilitationssport im Freien, hat sich keine Änderung ergeben, sodass weiterhin die 2G-Regelung gilt und nur genesene oder vollständig geimpfte (unabhängig von einer Booster-Impfung) Personen teilnehmen dürfen.
Im Hinblick auf die Regelungen zur gemeinsamen Sportausübung sowie
für den Rehabilitationssport in Innenräumen haben
sich ebenfalls keine Änderung ergeben, jedoch wurden
entscheidende Rahmenbedingungen geändert. Somit gilt weiterhin § 4 Absatz 3 Nr. 1, die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen
ist nur immunisierten Teilnehmenden erlaubt, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen. Auch für Übungsleitende gilt weiterhin entsprechend der Beschäftigtenregelung der 3G-Nachweis (Empfehlung: Auch für diesen Personenkreis 2G+ einhalten). Wobei nicht immunisierte Übungsleitungen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen müssen.
NEU: Eine nachgewiesene Auffrischungsimpfung („Boosterung“) kann beim Sport in Innenräumen den, durch die 2G+Regelung vorgesehenen, zusätzlichen Test ersetzen.
Zudem entfällt ein solcher zusätzlicher Test, wenn bei einer Person innerhalb der letzten drei Monate eine Coronaerkrankung nachgewiesen wurde (durch einen positiven PCR- Test), obwohl die Person zuvor vollständig geimpft war.
Die notwendigen Testnachweise können ab dem 13.01.2022 auch durch beaufsichtigte
Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) erbracht werden.
28.12.21-12.01.22
Neue Info: Samstag 08.01.22
Die Landesregierung NRW hat zur Eindämmung der Pandemie und insbesondere der Omikron-Variante weitere Maßnahmen ergriffen und die Coronaschutzverordnung NRW angepasst.
Dies betrifft insbesondere eine Verschärfung der Testpflicht bei Angeboten in Innenräumen. Die Änderungen in der Coronaschutzverordnung gelten ab dem 28.12.2021 bis einschließlich 12.01.2022.
Für Sportangebote und somit auch den Rehabilitationssport im Freien gilt weiterhin die 2G-Regelung, so dass nur immunisierte (genesene oder vollständig geimpfte, unabhängig von einer Boosterimpfung) Personen teilnehmen dürfen.
Die aktuelle Corona-Schutzverordnung regelt in § 4 Absatz 3 Nr. 1, dass die gemeinsame
Sportausübung in Innenräumen nur noch von immunisierten Personen ausgeübt werden darf, die zusätzlich über einen bestätigten negativen Testnachweis (Antigen-Schnelltest [Bürgertest] max. 24 Stunden gültig, PCR-Test, maximal 48 Stunden gültig) verfügen. Die 2G+ Regelung gilt auch für den Rehabilitationssport in Innenräumen
für Teilnehmende und Übungsleitungen. Hier steht der Schutz aller teilnehmenden Personen vor einer Infektion, die auch durch geimpfte Personen übertragen werden
kann, im Vordergrund.
Nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Recklinghausen ist das Training an Geräten in Innenräumen mit der 2 G-Regelung möglich. Für alle Kurse in Innenräumen 2 G +.
In Hallen/Räumlichkeiten besteht die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen (ausgenommen: Duschen und eigentliche Sportfläche)
19.11.21
Ab Montag, 22.11.21 in unserem Verein 2G.
2G-Regel abhängig von Hospitalisierungs-Tendenz: Wenn die Zahl der Krankenhauseinweisungen in einem Bundesland einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, soll dort flächendeckend die 2-G-Regeln gelten. Angegeben wird dafür ein Wert von 3, in NRW liegt sie (heute 18.11.21) bei 4,08.
Das heißt, dass nur Geimpfte und Genesene Freizeiteinrichtungen, gastronomische Einrichtungen, Hotels besuchen und "körpernahe Dienstleistungen" in Anspruch nehmen können. Wird der Wert an fünf Tagen in Folge unterschritten, könne die 2-G-Regel wieder abgeschafft werden. In NRW hatte die Landesregierung bereits zuvor beschlossen, ab kommender Woche 2G bzw. 2G-plus einzuführen.
Für die Durchführung von
Rehabilitationssportangeboten gelten weiterhin folgende Maßnahmen und Regeln:
• Im Freien: Keine Einschränkungen für den Rehabilitationssport • Im Innenraum: Der Zugang zur Sportstätte ist auf immunisierte und negativ getestete
Personen beschränkt. Immunisierte Personen sind vollständig Geimpfte oder von Covid 19 Genesene.
Definition der erlaubten Personengruppe.
~vollständig geimpfte Personen (14 Tage nach der zuletzt benötigten Impfung)
~vollständig genesene Personen (bis zu 6 Monaten nach Genesung)
In Hallen/Räumlichkeiten besteht die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen (ausgenommen: Duschen und eigentliche Sportfläche)